Bekanntmachung des Stadtratsbeschlusses vom 24.03.2026
Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für den Bereich der Kernstadt Daun
Mit Schreiben vom 25. November 2025 hat die Stadt Daun einen Antrag auf Aufnahme in das Programm zur Städtebauförderung eingereicht. Am 12. Februar 2026 hat die Stadt seitens des Ministeriums des Innern und für Sport (ISIM) die Zusage erhalten mit dem Bereich „Kernstadt“ ab dem Programmjahr 2026 in das Programm „Lebendige Zentren —Aktive Stadt“ aufgenommen zu werden.
Im Rahmen der städtebaulichen Rahmenplanung und mit Blick auf die vorgesehenen Sanierungsbereiche im Stadtkerngebiet erfolgte eine intensive Abstimmung mit Vertretern der Stadt und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Der Stadtrat der Stadt Daun hat in seiner Sitzung am 24.03.2026 beschlossen, die Gesamtmaßnahme einzuleiten und vorbereitende Untersuchungen sowie ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Damit wird das Sanierungsverfahren gemäß § 141 Baugesetzbuch formell begonnen.
Die vorbereitenden Untersuchungen werden projekt- und zielorientiert durchgeführt und dienen als Grundlage für die Beurteilung der Sanierungsnotwendigkeit, der sozialen und städtebaulichen Verhältnisse sowie der Umsetzbarkeit der Maßnahmen. Die Geltungsbereiche werden dabei klar abgegrenzt.
Betroffene – insbesondere Eigentümer, Mieter und weitere Beteiligte – werden in den Prozess einbezogen (§ 137BauGB).
In diesem Zusammenhang weist die Stadt Daun ausdrücklich auf § 138 BauGB hin. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten die zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere Angaben über die Nutzung, bauliche Zustände und rechtliche Verhältnisse eines Grundstücks.
Die Stadt Daun sichert zu, dass alle Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Ziel ist die Schaffung einer transparenten und rechtssicheren Grundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung.
Werden Daten durch Beauftragte der Stadt erhoben, dürfen diese ausschließlich an die Stadt Daun weitergegeben werden. Die Stadt darf die Daten an weitere Beauftragte im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies für Zwecke der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für steuerliche Zwecke erforderlich sind, dürfen sie zudem an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
Daun, 04.05.2026
Friedhelm Marder
(Stadtbürgermeister)
